Absatz einsStiftungen sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
Oberösterreich
Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1988,
Paragraph 2,
16.06.1988
römisch II. Abschnitt
Stiftungen
Paragraph 2,
Begriff