Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 14,

Kostenersatz

  1. Absatz einsAuskünfte erfolgen dann unentgeltlich, wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Ansonsten gilt Absatz 2,
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, werden für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG folgende pauschalierte Kostenersätze festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus aktuellen Datenbeständen: 100 S je Verarbeitung. Aktuelle Datenbestände sind solche, die dem Direktzugriff unterliegen, sowie solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei Einlangen des Antrages im Jänner auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus früheren als den in Ziffer eins, angeführten Datenbeständen: 500 S je Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, jedoch 1.000 S je Verarbeitung.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, angeführten Kostenersätze können in berücksichtigungswürdigen Fällen ermäßigt oder ganz nachgesehen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet,
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  4. Absatz 4Auch eine Auskunft, daß keine Daten des Betroffenen in einer Verarbeitung vorhanden sind bzw. waren, unterliegt der Kostenersatzpflicht im Sinne dieser Verordnung.