Absatz einsAuskünfte gemäß Paragraph 11, DSG dürfen nur auf Grund schriftlicher Anträge eines Betroffenen erteilt werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden, aus denen Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und der Wohnort hervorgehen, den Nachweis seiner Identität mit dem Betroffenen zu erbringen. Im Falle eines Auskunftsbegehrens für juristische Personen oder Personengemeinschaften (Paragraph 3, Ziffer 2, DSG) hat der Antragsteller überdies nachzuweisen, daß er zur Vertretung der juristischen Person oder Personengemeinschaft befugt ist.