Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 12,

Aufgaben der dienstleistenden Stellen

  1. Absatz einsDie dienstleistenden Stellen (Paragraph 3, Ziffer 5,) dürfen Datenverarbeitungen nur auf Grund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 9, Absatz 5 und 6) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle den Nachweis der Genehmigung des Landesamtsdirektors durch die auftraggebende Stelle zu verlangen.
  2. Absatz 2Die dienstleistenden Stellen gemäß Absatz eins, haben Datenverarbeitungsaufträge auftragsgemäß, sicher und zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen durchzuführen oder für eine solche Durchführung Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 6, sind die Bestimmungen des Paragraph 10, sinngemäß auf dienstleistende Stellen anzuwenden.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen und Verfügungen gemäß Absatz 3, zu treffenden Maßnahmen sind im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten nur durch die Stellen, denen ein Verwendungsrecht zukommt, im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle gesondert Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang festzulegen.