Absatz einsAllen Bediensteten ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt,
- Ziffer einssich Daten unbefugt zu beschaffen,
- Ziffer 2Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden,
- Ziffer 3unbefugten Personen oder Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen.