Absatz einsDie dienstleistenden Stellen (Paragraph 3, Ziffer 5,) dürfen Datenverarbeitungen nur auf Grund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 9, Absatz 5 und 6) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle den Nachweis der Genehmigung des Bürgermeisters bzw. Geschäftsstellenleiters (Paragraph eins, Ziffer 3,) durch die auftraggebende Stelle zu verlangen.