Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 11,

Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen

Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (Paragraph eins, Ziffer 3,) - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.