Oberösterreich
O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Paragraph 11,
25.07.1987
31.12.1999
Paragraph 11,
Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen
Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (Paragraph eins, Ziffer 3,) - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.