Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 8,

Verarbeitungsverzeichnis

  1. Absatz einsDas zentrale Organ hat ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung (Paragraph 8, DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen von Datenverarbeitungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
  2. Absatz 2Das Verarbeitungsverzeichnis ist beim jeweiligen Auftraggeber insbesondere zur Ermittlung von Kostenersätzen für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz in geeigneter Weise so aufzulegen, daß Betroffene darin Einsicht nehmen können.