Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Auftraggebende Stelle:
    jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, der nach den Organisationsvorschriften (z.B. Geschäftseinteilung des Gemeindeamtes bzw. des Magistrates; Satzung und Anstaltsordnung von Auftraggebern gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 und 3) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
  2. Ziffer 2
    Zentrales Organ:
    bei den Auftraggebern nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Bürgermeister, bei Auftraggebern gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Geschäftsstellenleiter;
  3. Ziffer 3
    Verwenden von Daten:
    das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln oder Überlassen von Daten bzw. die organisationsinterne Ermächtigung hiezu;
  4. Ziffer 4
    Daten:
    personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes;
  5. Ziffer 5
    Dienstleistende Stelle:
    jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, von der Daten für einen Auftraggeber oder eine auftraggebende Stelle im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat;
  6. Ziffer 6
    Dienstleister:
    jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer dienstleistenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG beauftragt wird.