Oberösterreich
O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Paragraph 2,
25.07.1987
31.12.1999
Paragraph 2,
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, für die im Paragraph eins, genannten Auftraggeber je nach Art der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz dieser Daten festzulegen sowie Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz festzusetzen.