ein Gutachten des für den Heimbienenstand der zur Wanderung vorgesehenen Bienenvölker zuständigen Amtstierarztes oder eines gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, BGBl. Nr. 219/1937, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen bestellten Sachverständigen über die Seuchenfreiheit des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker vorlegt; das Gutachten darf frühestens 40 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der ersten Wanderung im laufenden Kalenderjahr ausgestellt worden sein,ein Gutachten des für den Heimbienenstand der zur Wanderung vorgesehenen Bienenvölker zuständigen Amtstierarztes oder eines gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen bestellten Sachverständigen über die Seuchenfreiheit des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker vorlegt; das Gutachten darf frühestens 40 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der ersten Wanderung im laufenden Kalenderjahr ausgestellt worden sein,