Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Text

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck und Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
  2. Absatz 2Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz, das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.