(1)Absatz einsAm Sitz der Landwirtschaftskammer und am Sitz der Bezirksbauernkammer sind Dienststellen einzurichten.
(2)Absatz 2Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Landwirtschaftskammer erfolgt unter Leitung des Präsidenten. Der Dienststelle steht der Kammerdirektor oder dessen Stellvertreter vor. Mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben dürfen nur Personen betraut werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3)Absatz 3Die Besorgung der Dienstgeschäfte der Bezirksbauernkammern erfolgt unter Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes. Der Dienststelle steht der Bezirksbauernkammersekretär vor. Die Dienststellen der Bezirksbauernkammern sind der Dienststelle der Landwirtschaftskammer nachgeordnet.
(4)Absatz 4Den Aufbau und die Einrichtung der Dienststellen regelt eine Geschäftsordnung (§ 30a).
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,)