Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967
LGBl.Nr. 55/1967
Paragraph 42,
01.09.1967
31.12.2013
Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung.