Kurztitel

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.09.1967

Text

§ 41

Zuschüsse des Landes

  1. Absatz einsDas nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis sowie das anerkannte Erfordernis für die sachlichen Ausgaben zur Durchführung des im § 6 festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, sofern nicht Bundesmittel zufließen.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer legt ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das kommende Jahr vor.
  3. Absatz 3Das Wirtschaftsjahr der Landwirtschaftskammer ist mit dem Kalenderjahr gleichlaufend.