durch Kammerumlagen, deren Höhe für jeweils ein Kalenderjahr von der Vollversammlung festgesetzt wird;
Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967
LGBl.Nr. 55/1967
Paragraph 39,
01.09.1967
Die Erfordernisse, die die Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt: