Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulplan

Kundmachungsorgan

LGBl. 5200/2-15 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Index

52 Musikschulen

Text

Paragraph 3 a

Indikatoren

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200, wird bei Erfüllung der folgenden sechs Indikatoren durch die Musikschulerhaltenden bzw. Musik- und Kunstschulerhaltenden der Förderanteil um insgesamt bis zu 15 % der jeweils errechneten, förderbaren Personalkosten erhöht:

  1. Litera a
    Veranstaltungen
    Der Indikator gilt als erreicht, wenn die Summe der abgehaltenen Veranstaltungen des dem Förderjahr vorangehenden Schuljahres mindestens 15 % der geförderten Wochenstunden laut Musikschulplan der jeweiligen Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule des dem Förderantrag vorangehenden Schuljahres beträgt.
    Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 1 %.
  2. Litera b
    Fächervielfalt
    Der Indikator gilt als erreicht, wenn zum Stichtag des Förderantrages des jeweiligen Schuljahres
    1. Ziffer eins
      mindestens je ein Hauptfach aus den Fachbereichen Elementare Musik- und Kunstpädagogik, Instrumentalmusik, Vokalmusik, Kooperation mit Pflichtschulen sowie aus der Sparte Kunst unterrichtet wird,
    2. Ziffer 2
      mindestens je ein Ergänzungsfach aus den Fachgruppen Ensemble, Orchester und/oder Chor, Theorie und Praxis unterrichtet wird und
    3. Ziffer 3
      die Prüfungsordnung angenommen wurde.
    Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 1,5 %.
  3. Litera c
    Talenteanteil
    Der Indikator gilt als erreicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Talenteanteil mindestens 10 % der Bemessungsgrundlage beträgt und
    2. Ziffer 2
      die Prüfungsordnung angenommen wurde.
    Zu Talenten werden aktive Schülerinnen und Schüler der Oberstufe/Oberstufe+ zum Stichtag des Förderantrages des aktuellen Schuljahres sowie Wettbewerbsteilnehmende für die angetretene Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule und aktive Teilnehmende an NÖ Landesjugendorchestern des dem Förderantrag vorangehenden Schuljahres gezählt. Als Bemessungsgrundlage wird die Kopfzahl der Schülerinnen und Schüler im Hauptfach abzüglich der Kopfzahl der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Elementare Musik- und Kunstpädagogik und in Kooperationen zum Stichtag des Förderantrages des aktuellen Schuljahres herangezogen.
    Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 1 %.
  4. Litera d
    Qualifizierungsanteil
    Der Indikator gilt als erreicht, wenn der Anteil der unterrichteten Wochenstunden zum Stichtag des Förderantrages des jeweiligen Schuljahres von Lehrkräften in den Entlohnungsgruppen ms1 und ms2 gemäß Paragraph 46 d, Absatz 2 und 3 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. Verwendungsgruppe mk3 gemäß Anlage 1 Tätigkeitsprofil 8.1. Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, in der geltenden Fassung, bei mindestens 80 % der gesamt unterrichteten Wochenstunden der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule liegt.
    Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 7,5 %.
  5. Litera e
    Stundeneffizienz
    Der Indikator gilt als erreicht, wenn zum Stichtag des Förderantrages des jeweiligen Schuljahres
    1. Ziffer eins
      die Kopfquote, folglich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler je unterrichteter Wochenstunde, bei mindestens 1,5 liegt,
    2. Ziffer 2
      der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu mindestens 50 Minuten mindestens 10 % bis maximal 45 % der gesamt unterrichteten Wochenstunden der jeweiligen Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule liegt und
    3. Ziffer 3
      die Prüfungsordnung angenommen wurde.
    Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 2,5 %.
  6. Litera f
    Kostenverteilung
    Der Indikator gilt als erreicht, wenn die Höhe der Schulgeldeinnahmen (Elternanteil) mindestens 27 % der im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Lehrpersonalkosten beträgt. Für die Berechnung des Indikators werden die Abrechnungszahlen aus dem letzten, vor dem jeweiligen Förderantrag abgeschlossenen, Rechnungsabschluss herangezogen.
    Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 1,5 %.

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Gesetzesnummer

20001005

Dokumentnummer

LNO40087981