Qualifizierungsanteil
Der Indikator gilt als erreicht, wenn der Anteil der unterrichteten Wochenstunden zum Stichtag des Förderantrages des jeweiligen Schuljahres von Lehrkräften in den Entlohnungsgruppen ms1 und ms2 gemäß § 46d Abs. 2 und 3 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. Verwendungsgruppe mk3 gemäß Anlage 1 Tätigkeitsprofil 8.1. Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung, bei mindestens 80 % der gesamt unterrichteten Wochenstunden der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule liegt.Der Indikator gilt als erreicht, wenn der Anteil der unterrichteten Wochenstunden zum Stichtag des Förderantrages des jeweiligen Schuljahres von Lehrkräften in den Entlohnungsgruppen ms1 und ms2 gemäß Paragraph 46 d, Absatz 2 und 3 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. Verwendungsgruppe mk3 gemäß Anlage 1 Tätigkeitsprofil 8.1. Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, in der geltenden Fassung, bei mindestens 80 % der gesamt unterrichteten Wochenstunden der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule liegt.
Die Erreichung des Indikators führt zu einer Erhöhung des Förderanteils um 7,5 %.