(3)Absatz 3,Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Baum- oder Edel-, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, mit Ausnahme der Steppeniltisse, und Wiesel zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für den Fang und die Tötung von Habichten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 8 zulassen. Der Gebrauch der Schußwaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Baum- oder Edel-, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, mit Ausnahme der Steppeniltisse, und Wiesel zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für den Fang und die Tötung von Habichten Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, zulassen. Der Gebrauch der Schußwaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.