Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2026,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

03.02.2026

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 17

Ruhen der Jagd

  1. Absatz eins,Die Jagd ruht:
    • Strichaufzählung
      auf Friedhöfen,
    • Strichaufzählung
      in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,
    • Strichaufzählung
      auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des Paragraph 3 a, gehalten wird,
    • Strichaufzählung
      auf öffentlichen Anlagen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
  3. Absatz 3,Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Absatz 2, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
  5. Absatz 5,Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und verletztes oder krankes Wild zu töten.
  6. Absatz 6,Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des Paragraph 96, dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.

Im RIS seit

02.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40085722