Absatz eins,Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
- Ziffer einsdie Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach Paragraph 15, Ziffer 13, Litera b, Sub-Litera, a, a, bewilligungspflichtig sind;
- Ziffer 2die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (Paragraph 66 a, Absatz 3,);
- Ziffer 3die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
- Ziffer 3 ader Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
- Ziffer 3 bdie Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;
- Ziffer 4die Aufstellung von Öfen;
- Ziffer 5der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 7 und Paragraph 15, Ziffer 13, Litera a, fallen;
- Ziffer 6die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern sie gemäß Paragraph 64, Absatz 3 bis 8 erforderlich sind;
- Ziffer 6 adie Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW in Garagen und Parkdecks, ausgenommen Ladepunkte in ebenerdigen eingeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²;
- Ziffer 7die Herstellung von Hauskanälen;
- Ziffer 8die Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen, sofern sie nicht Paragraph 15, Ziffer 13, Litera c, unterliegen.