Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

C) Bauvorhaben

Paragraph 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Soweit diese nicht unter Paragraph 15, fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

  1. Ziffer eins
    Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. Ziffer 3
    die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte;
  4. Ziffer 3 a
    die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht;
  5. Ziffer 3 b
    die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte;
  6. Ziffer 4
    die Aufstellung und der Austausch von:
    1. Litera a
      Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    2. Litera b
      Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
    3. Litera c
      Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
  1. Litera d
    Feuerungsanlagen nach Litera b,, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
  1. Litera e
    mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;
  2. Ziffer 5
    die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3 und 3 a auf einem Grundstück im Bauland;
  3. Ziffer 6
    die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  4. Ziffer 7
    der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.
  5. Ziffer 9
    (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40085452