Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 84

Beschluß des Rechnungsabschlusses

Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderungen der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraphen 69, Absatz 4 und 69 a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40085265