Niederösterreich
NÖ Gemeindeordnung 1973
LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,
LG
Paragraph 84
27.01.2026
NÖ GO 1973
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderungen der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraphen 69, Absatz 4 und 69 a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.
27.01.2026
27.01.2026
20000105
LNO40085265