Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse

Paragraph 35

Gemeinderat

Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);
  2. Ziffer 2
    die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
  3. Ziffer 3
    die Beschlußfassung von Resolutionen;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;
  5. Ziffer 5
    die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;
  6. Ziffer 6
    die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);
  7. Ziffer 7
    die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
  8. Ziffer 8
    die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (Paragraph 58,);
  9. Ziffer 9
    die Festsetzung der Entschädigungen (Paragraph 29,);
  10. Ziffer 10
    der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (Paragraph 112,);
  11. Ziffer 11
    die Selbstauflösung des Gemeinderates (Paragraph 20, Absatz 2,);
  12. Ziffer 12
    die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
  13. Ziffer 13
    die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (Paragraph 2, Absatz eins,) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (Paragraph 2, Absatz 5,) sowie die Benennung von Verkehrsflächen;
  14. Ziffer 14
    die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (Paragraph 17,);
  15. Ziffer 15
    die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (Paragraph 33,);
  16. Ziffer 16
    die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;
  17. Ziffer 17
    der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;
  18. Ziffer 18
    der Dienstpostenplan;
  19. Ziffer 19
    die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;
  20. Ziffer 20
    die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (Paragraph 67, Ziffer 4,) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;
  21. Ziffer 21
    die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
  22. Ziffer 22
    folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
    1. Litera a
      der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,
    2. Litera b
      die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,
    3. Litera c
      die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,
    4. Litera d
      die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,
    5. Litera e
      die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,
    6. Litera f
      der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 4,,
    7. Litera g
      die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-,
    8. Litera h
      der Abschluß oder die Auflösung von Bestandverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Ziffer eins, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister vorbehalten ist,
    9. Litera i
      der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,),
    10. Litera j
      die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015;
    11. Litera k
      der Abschluss von Verträgen zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde bzw. zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen Vorhaben im öffentlichen Interesse (die z. B. Klimaschutzmaßnahmen, Errichtung von systemrelevanten Anlagen und vergleichbare Projekte);
  23. Ziffer 23
    die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.

Anmerkung

Paragraph 35, Ziffer 22, Litera g, vergleiche Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2015,

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40085207