Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2026,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

31.07.2027

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 74

Funktionszulage bei Betrauung mit einem Funktionsdienstposten

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Die Funktionszulage bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Die Funktionszulage für Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, (Funktionsgruppen FL1 bis FL5) ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Jahre in der

in der Funktionsgruppe

Funktions-

FL1

FL2

FL3

FL4

FL5

gruppe

Euro

bis 5

700,2

1283,7

1633,8

2684,1

3851,1

5 bis 10

1400,3

2334,0

2917,5

4317,9

5484,9

10 bis 20

2100,6

3384,3

4201,1

5951,6

7118,6

über 20

2800,8

4434,6

5484,9

7585,4

8752,4

  1. Absatz 3,Die Funktionszulage für Schlüsselkräfte (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,) und Fachexpertinnen und Fachexperten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4,) ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Jahre in der

in der Funktionsgruppe

Funktions-

FE1

FE2

FE3

gruppe

Euro

bis 5

350,2

641,8

816,9

5 bis 10

700,2

1167,0

1458,8

10 bis 20

1050,4

1692,2

2100,6

über 20

1400,3

2217,3

2742,4

  1. Absatz 4,Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des Paragraph 73,
  2. Absatz 5,Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) entfällt die Funktionszulage sowie eine allfällige Personalzulage mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktionsverwendung.
  3. Absatz 6,Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens durch Organisationsänderung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Beendigung
    • Strichaufzählung
      im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
    • Strichaufzählung
      im dritten und vierten Jahr zu 50 %
    • Strichaufzählung
      im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
  4. Absatz 7,Im Falle der Änderung der Wertigkeit des Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) oder der Betrauung mit einem anderen Funktionsdienstposten ist die Funktionszulage entsprechend Absatz eins, neu zu bestimmen, wobei eine Anrechnung des bisher in einer Funktionsgruppe verbrachten Zeitraums zulässig ist.
  5. Absatz 8,Vertragsbedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, sind berechtigt eine Funktionsbezeichnung zu führen, die die Bezeichnung des Funktionsdienstpostens beinhaltet.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40084576