Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Tourismusgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2025,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

NÖ TourG 2023

Index

74 Fremdenverkehr

Text

Paragraph 13

Abgabenpflicht

  1. Absatz eins,Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast), sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 haben.
  2. Absatz 2,Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel römisch drei der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,,
    3. Ziffer 3
      in Kur- und Erholungsheimen,
    4. Ziffer 4
      in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, Landesgesetzblatt 7600, anerkannten Kurorten,
    5. Ziffer 5
      in Ferienwohnungen,
    6. Ziffer 6
      auf Campingplätzen,
    7. Ziffer 7
      im Rahmen der entgeltlichen Überlassung von sonstigen Privatunterkünften bzw. Zimmern und der entgeltlichen Überlassung von Grundflächen zum Nächtigen in mobilen Unterkünften oder
    8. Ziffer 8
      auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zum Übernachten in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20001381

Dokumentnummer

LNO40083506