dafür die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes eingeholt hat und
Niederösterreich
NÖ Bienenzuchtgesetz
LGBl. 6320-5 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,
LG
Paragraph 6
01.01.2026
63 Tierzucht
Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
30.12.2025
30.12.2025
20000612
LNO40082338