Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6320-5 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

63 Tierzucht

Text

römisch zwei. Abschnitt
Bienenwanderung

Paragraph 6

Voraussetzungen

Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin

  1. Ziffer eins
    dafür die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten des Aufstellungsortes eingeholt hat und
  2. Ziffer 2
    zumindest für die Aufstellungsdauer eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, abgeschlossen hat.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40082338