Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer einsVorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
- Litera adie Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- StrichaufzählungFestlegungen im Flächenwidmungsplan,
- StrichaufzählungBestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- Strichaufzählungder Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- Strichaufzählungder Spielplatzbedarf,
- Strichaufzählungdie Festigkeit und Standsicherheit,
- Strichaufzählungder Brandschutz,
- Strichaufzählungdie Barrierefreiheit,
- Strichaufzählungdie Belichtung,
- Strichaufzählungdie Trockenheit,
- Strichaufzählungder Schallschutz oder
- Strichaufzählungder Wärmeschutz
betroffen werden könnten; - Litera bEinfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
- Litera cdie Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,);
- Litera ddie Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
- Litera edie regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
- Litera fdie Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
- Litera gdie nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
- Ziffer 2Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
- Litera adie Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
- Litera bdie temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
- Litera cdie Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
- Litera ddie nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
- Litera edie Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
- Ziffer 3Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):
- Litera ader Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen;
- Litera bjeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
- Strichaufzählungdie Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken;
- Strichaufzählungdie Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- Strichaufzählungdie Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
- Litera cdie Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.