Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 f,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 46 f,

Bezüge der Musikschullehrer

  1. Absatz einsDen Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß Paragraph 46 g, Absatz eins und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Absatz 3,).
  3. Absatz 3Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Absatz 4, eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres. Die Höhe der Leiterzulage für die Stellvertretung der Musikschulleitung wird vom Gemeinderat (Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat festgesetzt und darf 35 % der Zulage für die Musikschulleitung (Absatz 4,) nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung

ab 2.960 Jahresstunden
5 %
ab 5.550 Jahresstunden
8 %
ab 8.880 Jahresstunden
12 % der Bemessungsgrundlage.

Dem Leiter einer Regionalmusikschule gebührt die Leiterzulage im Ausmaß von 15 % der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage der Leiterzulage ist das Monatsentgelt der letzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.
  1. Absatz 5Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  2. Absatz 6Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
  3. Absatz 7Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt Paragraph 43, GBDO sinngemäß.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40072100