Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 46 e,

Besondere Anstellungserfordernisse für den Leiter einer Musikschule; Dienstposten

  1. Absatz einsIm Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung und allenfalls für die Stellvertretung der Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesem Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die öffentliche Ausschreibung gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerber aus dem Kreis der Musikschullehrer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
  3. Absatz 3Der Leiter einer Musikschule hat folgende Qualifikationen aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und
    3. Ziffer 3
      organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Musikschule gewährleisten.
  4. Absatz 4Das Erfordernis des Absatz 3, Ziffer eins, wird ersetzt durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement. Von dem Erfordernis des Absatz 3, Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Absatz eins, oder Absatz 2,) hat der Rechtsträger der Musikschule, die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Musikschule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Musikschule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Musikschule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Musikschule zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt. Bei Anwendung des Absatz 4, erster Satz ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung (Paragraph 46 i,) in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen.
  7. Absatz 7Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß Paragraph 46 f, Absatz 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Absatz 6, letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des Paragraph 46 i, Absatz 3, nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
  8. Absatz 8Die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung und einer allfälligen Stellvertretung der Musikschulleitung (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut dem Stadtsenat.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40072099