(7)Absatz 7Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß § 46f Abs. 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Abs. 6 letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des § 46i Abs. 3 nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß Paragraph 46 f, Absatz 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Absatz 6, letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des Paragraph 46 i, Absatz 3, nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.