Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

31.01.2024

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Abschnitt römisch drei
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer an von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten

Paragraph 46

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der Paragraphen 42 b bis 44 e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, finden folgende Bestimmungen des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17 a,, Paragraph 32 c und Paragraph 32 e,; Paragraph 19, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 46 c, Absatz eins,), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40, für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40072094