Absatz einsFür eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,) 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe. Mehrleistungen (Paragraph 4 a, Absatz 8,) teilbeschäftigter Vertragsbediensteter, die nicht entsprechend Paragraph 4 j, Absatz 3, in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des ersten Satzes abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz anzuwenden.