(2)Absatz 2Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Abs. 1 abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Absatz eins, abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.