Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 121,

Optionsrecht

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zwischen 1. Jänner 2022 und 31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Absatz eins, abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
  3. Absatz 3Für gemäß Absatz 2, zugeordnete Vertragsbedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, ist mit den Vertragsbediensteten ein Erneuerungsvertrag unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, abzuschließen. Nehmen Vertragsbedienstete (Absatz eins,) vom Abschluss dieses Erneuerungsvertrages Abstand, so gilt die Erklärung im Sinn des Absatz eins, als nicht abgegeben.
  4. Absatz 4Die weitere Entlohnung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum (Paragraph 68,). Ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage bestimmt sich nach der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung. Soweit keine Änderung des Funktionsdienstpostens (Paragraph 6, Absatz 3,) eintritt, gilt die bisher erfolgte Betrauung mit dem Funktionsdienstposten unverändert weiter.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 45,) gelten für gemäß Absatz 2, zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Urlaubsjahres, das auf die Antragstellung gemäß Absatz eins, folgt.
  6. Absatz 6Eine Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, für eine Dauer des Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      von 5, 10 und 15 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 Jahren
    2. Ziffer 2
      von 5, 10, 15 und 25 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren
    nach den Bestimmungen des Paragraph 24, GVBG ausbezahlt wurde.
  7. Absatz 7Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß Paragraph 91, sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 5, GVBG trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, sind allfällige Ansprüche auf Monatsbezug im Falle einer Dienstverhinderung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, GVBG zu beurteilen.
  8. Absatz 8Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 5, sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 26, Absatz 9, GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 9, trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, ist das Erreichen der Jahresfrist unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 9, GVBG zu beurteilen.
  9. Absatz 9Eine Zuordnung gemäß Absatz 2, begründet kein neues Dienstverhältnis.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071981