Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 115,

Urlaubsersatzleistung

  1. Absatz einsDen Lehrkräften gebührt für das Schuljahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Schuljahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung).
  2. Absatz 2Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für ein volles Schuljahr beträgt 13,5 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 111, Absatz eins,). Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß reduziert sich entsprechend dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Schuljahr zum gesamten Schuljahr. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird weiters unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 45, Absatz 5, reduziert.
  3. Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Schuljahr verbleibt. Demnach sind von dem nach Anwendung des Absatz 2, verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 83, Absatz 4, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn an ihnen Dienst oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder die Lehrkraft an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war (Paragraph 34, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Die Ersatzleistung für die nach Anwendung des Absatz 3, verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 167,2 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Schuljahr ist der volle Monatsbezug im letzten Monat des Dienstverhältnisses erhöht um ein Sechstel.
  5. Absatz 5Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Schuljahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs ein Ausmaß von 9 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 111, Absatz eins,) der Berechnung zugrunde zu legen ist.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071975