Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 114,

Ferien und Urlaub

  1. Absatz einsUnterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach Paragraph 83, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung. Der Gemeinderat kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.
  2. Absatz 2Die Lehrkräfte sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Schulleitung, Abhaltung von Prüfungen, sonstige Tätigkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 5, u. dgl.) entgegenstehen.
  3. Absatz 3An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Schulleitung ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  5. Absatz 5Im Übrigen hat die Schulleitung für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch Lehrkräfte unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
  6. Absatz 6Die Lehrkräfte können aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
  7. Absatz 7Ist eine Lehrkraft unvorhergesehen gemäß Absatz 6, rückberufen worden, sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 80, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne der Lehrkraft nicht zumutbar ist.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071974