Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 113,

Vertretung

  1. Absatz einsAuf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) und den konkreten Grund der Verhinderung zu enthalten.
  2. Absatz 2Eine Vertretung nach Absatz eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend ist oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach dem NÖ VKUG 2000 in Anspruch nimmt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071973