Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 111,

Dienstzeit

  1. Absatz einsDie von vollbeschäftigten Lehrkräften zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist eine Jahresstunde eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten. Die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr teilt sich auf in
    1. Ziffer eins
      999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Eine Jahresstunde ist eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zuzüglich einer erforderlichen und pädagogisch sinnvollen Organisationszeit zwischen einzelnen Unterrichtseinheiten, die im Bedarfsfall jeweils im Stundenplan (Absatz 3,) vorzusehen ist. Die Organisationszeit darf ein Fünftel der tatsächlichen Unterrichtszeit nicht überschreiten. Unterrichtseinheiten in Hauptfächern (Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200), die im Rahmen des Gruppenunterrichts abzuhalten sind, sind mit folgendem Faktor zu bewerten:

Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres:

Faktor:

ab 3 Schülerinnen und Schülern

1,1

ab 6 Schülerinnen und Schülern

1,2

ab 8 Schülerinnen und Schülern

1,3

ab 10 Schülerinnen und Schülern

1,4

Dieser Faktor erhöht sich im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und im Hauptfach Tanz jeweils um 0,1. Unterrichtseinheiten in Ergänzungsfächern mit mindestens 9 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Erfolgt die Unterrichtserteilung regelmäßig durch mehrere Lehrkräfte, ist keine Aufwertung vorzunehmen.
  1. Ziffer 2
    473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Absatz 4,) und
  2. Ziffer 3
    296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Absatz 5,). Im Hauptfach Elementare Musikpädagogik verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Schule mehrere Standorte und besteht die Verpflichtung während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen unterrichtet wird, Bedacht zu nehmen.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Werden vollbeschäftigte Lehrkräfte nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 3Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Erteilung des Unterrichts unter Befolgung der Bildungsziele für einen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassenden Unterricht nach aktuellem Stand der Pädagogik aufgrund eines erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes.
  3. Absatz 4Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Absatz eins, Ziffer 2,) zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.
  4. Absatz 5Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, sind in Absprache mit der Schulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die im Absatz eins, Ziffer 3, festgelegten Jahresstunden von den Lehrkräften auch erfüllt werden können.
  5. Absatz 6Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule

Unterrichtsverpflichtung

Vor- und

Nachbereitung

Sonstige
Tätigkeiten

bis 18.500 Jahresstunden

74

35

22

über 18.500 Jahresstunden

222

105

66

Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.
  1. Absatz 7Auf die Gesamtstundenanzahl der Schulleitung ist für die Leitungstätigkeit in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:

ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule

Unterrichts-verpflichtung

Vor- und Nachbereitung

Sonstige Tätigkeiten

2.960

222

105

66

5.550

296

140

88

7.400

370

175

110

9.250

444

210

132

11.100

555

263

164

12.950

740

350

219

14.800

814

385

241

18.500

925

438

274

22.200

962

455

266

Die vorstehenden Leitungsstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Gemeindeverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung bis zum Erreichen der Unterrichtsverpflichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) im folgenden Ausmaß:

Anzahl der Außenstellen

Jahresstunden

mehr als 3 Außenstellen

18,5

mehr als 5 Außenstellen

37

mehr als 7 Außenstellen

55,5

mehr als 9 Außenstellen

74

  1. Absatz 8Auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Absatz 7,) sinngemäß entsprechend ihrer vereinbarten Dienstzeit anzuwenden.
  2. Absatz 9Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, ist im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung unter gleichzeitiger Reduzierung der Jahresstunden der sonstigen Tätigkeiten ohne Änderung des Beschäftigungsausmaßes in Betracht zu ziehen. Die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung darf bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 10Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Absatz 9, oder Absatz eins, Ziffer 3, überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
  4. Absatz 11Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt, wobei die Einschränkungen bei Strukturkündigung nach Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 7, unbeachtlich sind. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071971