(10)Absatz 10,Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 9 oder Abs. 1 Z 3 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Absatz 9, oder Absatz eins, Ziffer 3, überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.