(4)Absatz 4Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und die Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Weiterbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen um höchstens zwei Jahre verlängern.