Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

römisch VIII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragslehrkräfte an von den Gemeinden erhaltenen Musik- und Kunstschulen

Paragraph 108,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsFür Musik- und Kunstschullehrkräfte (im Folgenden: Lehrkräfte) finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      neben der Schulleitung abweichend von Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 5, Funktionsdienstposten nur für die Stellvertretung der Schulleitung und für die Standortkoordination bei mehreren Schulstandorten (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und 4) vorgesehen werden können,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 13, in den Dienstverträgen und in den Nachträgen zu den Dienstverträgen jeweils die vereinbarte Gesamtstundenanzahl sowie deren Verteilung (Unterrichtsverpflichtung, Vor- und Nachbereitung, sonstige Tätigkeiten) anzuführen ist,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 13, Absatz 4, bei Dienstverträgen, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und deren Unterrichtstätigkeit mit dem Unterrichtsjahr enden soll, als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen ist; dies gilt jedoch nicht für Vertretungsdienstverhältnisse (Paragraph 113,), wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist,
    4. Ziffer 4
      abweichend von Paragraph 25, Absatz eins, die Dienstzeit die Zeit der Gesamtstundenanzahl und der Mehrleistungen (Paragraph 111,) ist, während derer die Lehrkräfte verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    5. Ziffer 5
      anstelle der Paragraphen 44 und 45 die Bestimmungen des Paragraph 114, gelten,
    6. Ziffer 6
      abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbartes Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr“ tritt; das in der Bildungsteilzeit vereinbarte Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr darf ein Viertel der Vollbeschäftigung nicht unterschreiten,
    7. Ziffer 7
      abweichend von Paragraph 54, Absatz eins,, 3 und 4 ein Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von jeweils einem Zweiundfünfzigstel des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes pro Schuljahr besteht, wobei das errechnete Ausmaß anteilig im Verhältnis der gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu erbringenden Jahresstunden aufzuteilen ist,
    8. Ziffer 8
      ergänzend zu Paragraph 58, Absatz eins, ein wichtiger dienstlicher Grund auch dann vorliegen kann, wenn der Beginn der Freistellung vom Beginn eines Schuljahres abweicht und abweichend von Paragraph 58, Absatz 6, einem Antrag der Vertragsbediensteten zum Beginn eines Schuljahres stattzugeben ist, wenn das Beschäftigungsausmaß der Lehrkraft herabgesetzt wird (Paragraph 111, Absatz 11,),
    9. Ziffer 9
      abweichend von Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz der Monatsbezug anteilig dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß gebührt,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 73, nicht anzuwenden ist,
    11. Ziffer 11
      ergänzend zu Paragraph 74, Absatz 5, die Abberufung vom Funktionsdienstposten der Schulleitung zudem eine Änderung der Unterrichtsverpflichtung in der Art bewirkt, dass
      1. Litera a
        im Falle eines bereits vor Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung bestehenden Dienstverhältnisses jenes Ausmaß an Unterrichtsverpflichtung maßgebend ist, welches unmittelbar vor Betrauung mit dem Dienstposten der Schulleitung vereinbart war,
      2. Litera b
        im Falle einer gleichzeitig mit der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgten Begründung eines Dienstverhältnisses als Unterrichtsverpflichtung nach Beendigung der Funktionsverwendung jenes Ausmaß maßgebend ist, welches unmittelbar vor Beendigung der Funktionsverwendung unterrichtet wurde,
    12. Ziffer 12
      abweichend von Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 7, bei Auflösung der Schule eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen kann, wenn das Dienstverhältnis der Lehrkräfte durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben,
    13. Ziffer 13
      anstelle des Paragraph 100, die Bestimmungen des Paragraph 115, gelten.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071968