(4)Absatz 4Ist gegen Vertragsbedienstete ein strafgerichtliches Urteil durch ein inländisches Gericht ergangen, mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn Vertragsbedienstete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurden oder ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Das Dienstverhältnis endet in diesen Fällen auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.Dasselbe gilt, wenn Vertragsbedienstete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurden oder ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Das Dienstverhältnis endet in diesen Fällen auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.