Absatz einsDas Dienstverhältnis endet
- Ziffer einsdurch Tod;
- Ziffer 2durch einverständliche Lösung;
- Ziffer 3durch Kündigung (Paragraph 96,);
- Ziffer 4durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 98,);
- Ziffer 5bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat bzw. der Magistrat) vor Ablauf der Jahresfrist keine Fortsetzung vereinbart hat, wobei bei der Berechnung der einjährigen Frist Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen sind;
- Ziffer 6mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
- Ziffer 7mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (Paragraph 13, Absatz 4,).