Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

römisch VI. Abschnitt
Beendigung von Dienstverhältnissen

Paragraph 95,

Enden des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod;
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung;
    3. Ziffer 3
      durch Kündigung (Paragraph 96,);
    4. Ziffer 4
      durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 98,);
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat bzw. der Magistrat) vor Ablauf der Jahresfrist keine Fortsetzung vereinbart hat, wobei bei der Berechnung der einjährigen Frist Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen sind;
    6. Ziffer 6
      mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
    7. Ziffer 7
      mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (Paragraph 13, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Dem schriftlichen Antrag von Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister stattzugeben, wenn aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 96, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 98, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 96, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 60, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071955