Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 90,

Jubiläumsbelohnung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem sie eine Dauer des Dienstverhältnisses von 5, 10, 15, 25 und 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von 5 Jahren 50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von 25 Jahren 150 % und von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges (Paragraph 63, Absatz 2,) im Monat, in dem der jeweilige Zeitraum vollendet wurde. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Vertragsbediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilzeitbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Monatsbezuges zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
  2. Absatz 2Als maßgeblicher Zeitraum im Sinne des Absatz eins, gilt die im Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit, soweit sie für den Erfahrungsanstieg uneingeschränkt anzurechnen ist.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung besteht nicht, solange eine Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins,) oder gegen die jeweiligen Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, anhängig ist. Bei Einstellung des Strafverfahrens ist die Jubiläumsbelohnung unverzüglich nachzuzahlen.
  4. Absatz 4Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 oder vorzeitige Auflösung (Paragraph 98,) mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 98, Absatz 5 und 7 beendet, so erlischt ein Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071950