Absatz einsBei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln.