(2)Absatz 2Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz eins bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.