Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 77,

Überstellung

  1. Absatz einsÜberstellung ist die Ernennung von Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten einer anderen Verwendung innerhalb desselben oder eines anderen Verwendungszweiges. Die Betrauung mit und die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (Paragraph 7, Absatz eins,) gelten nicht als Überstellung.
  2. Absatz 2Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz eins bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei der Überstellung gebührt die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn der bis zum Zeitpunkt der Überstellung vorliegende Zeitraum (Paragraph 66,) einschließlich der Anrechnungszeit nach Absatz 2, innerhalb der neuen Verwendung zurückgelegt worden wäre. Eine Änderung des der Überstellung nächstfolgenden Vorrückungstermins tritt nicht ein. Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Besteht vor Wirksamkeit der Überstellung ein Anspruch auf eine Erfahrungszulage (Paragraph 67, Absatz 3,), ist diese bei Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Zuge der Überstellung mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) neu festzusetzen oder abzuerkennen.
  5. Absatz 5Ist das Monatsentgelt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071937