Absatz einsEin Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
- Ziffer einseigene Kinder,
- Ziffer 2Wahlkinder oder
- Ziffer 3sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der jeweiligen Vertragsbediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen.