Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 69,

Ermahnung, Leistungsbeurteilung

  1. Absatz einsIm Fall der Wahrnehmung von Missständen bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit oder von Dienstpflichtverletzungen der oder des Vertragsbediensteten, die nicht unmittelbar eine Kündigung, Entlassung oder Abberufung von einem Funktionsdienstposten zur Folge haben, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Ermahnung auszusprechen und insbesondere nachstehende Umstände schriftlich zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      den zugrundeliegenden Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die vorgeworfene Pflichtverletzung,
    3. Ziffer 3
      eine Anleitung über das künftige Verhalten der oder des Vertragsbediensteten,
    4. Ziffer 4
      allenfalls den Hinweis, dass bei künftigen Dienstpflichtverletzungen entsprechend den Paragraphen 96, oder 98 vorgegangen wird und
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass eine Leistungsbeurteilung (Absatz 2,) in einem angemessenen Zeitraum nach Ausspruch der Ermahnung erfolgt.
    Die schriftliche Dokumentation ist der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Absatz eins, Ziffer 5,) ist festzustellen, ob im Beurteilungszeitraum der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      nicht aufgewiesen,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      durch besondere Leistungen überschritten
    wurde. Die Leistungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Bei der Leistungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Weiterbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst und Führungsqualitäten.
  4. Absatz 4Beurteilungszeitraum ist jener Zeitraum, der seit Beginn des Dienstverhältnisses oder seit der letzten Leistungsbeurteilung oder seit einer Ermahnung gemäß Absatz eins, verstrichen ist, höchstens jedoch zwei Jahre, wobei Zeiträume gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind.
  5. Absatz 5Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Absatz eins, festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Absatz 2, Ziffer eins,), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 3,) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (Paragraph 7, Absatz eins,) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (Paragraph 17, Absatz eins, vorletzter Satz) vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Verwendungsaufstieg (Paragraph 71, Absatz eins,) können Vertragsbedienstete die Leistungsbeurteilung einmalig schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die Leistungsbeurteilung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, andernfalls der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen als überschritten (Absatz 2, Ziffer 3,) gilt.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071929