(5)Absatz 5Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Abs. 2 Z 1), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 96 Abs. 2 Z 3) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (§ 17 Abs. 1 vorletzter Satz) vorgenommen werden.Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Absatz eins, festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Absatz 2, Ziffer eins,), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 3,) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (Paragraph 7, Absatz eins,) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (Paragraph 17, Absatz eins, vorletzter Satz) vorgenommen werden.