Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 67

Anrechnung von Berufserfahrung und zwingender Vorbildung

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst oder Musik- und kunstpädagogischer Dienst können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Eine Berufstätigkeit ist berufseinschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    1. Ziffer eins
      eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz weitestgehend unterbleiben kann oder
    2. Ziffer 2
      ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung von Studienzeiten (Mindeststudiendauer) hat zu erfolgen, wenn diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind, wobei ein Ausmaß von insgesamt 6 Jahren nicht überschritten werden darf. Zeiten eines abgeschlossenen Schulbesuchs an einer höheren Schule können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bis zu einem Höchstausmaß von 2 Jahren angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind.
  3. Absatz 3,Anstelle einer Anrechnung von Berufserfahrung gemäß Absatz eins, kann auch mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, NÖ STROG: von dem Magistrat) eine Erfahrungszulage gewährt werden, die nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Entlohnungsstufe mit mindestens 50 % des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten ist.
  4. Absatz 4,Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes bei Anwendung der Absatz eins bis 3 ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiträume auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
  5. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei:
    1. Ziffer eins
      Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das vom Dienstgeber vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, für die ein Ruhegenuss bezogen wird oder auf Grund einer nach Absatz eins, anrechenbaren Beschäftigung ein Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben wurde.
  6. Absatz 6,Die Vertragsbediensteten sind bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Berufserfahrung (Abs: 1) und zwingender Vorbildung (Absatz 2,) zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiträume nach Absatz eins und 2 unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Der Nachweis über eine anrechenbare Berufserfahrung (Absatz eins,) oder zwingende Vorbildung (Absatz 2,) ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung nicht anrechenbar.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071927