Absatz einsFür eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.