Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 64,

Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz einsFür eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
  2. Absatz 2Mehrleistungen (Paragraph 25, Absatz 8,) von Teilzeitbeschäftigten, die nicht entsprechend Paragraph 27, Absatz 3, in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Absatz eins, erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist Paragraph 63, Absatz 3, letzter Satz anzuwenden.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071924