Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,
LG
Paragraph 62,
01.01.2025
NÖ GBedG 2025
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
01.02.2024
01.02.2024
20001400
LNO40071922