Absatz einsDie Bezüge sind so auszuzahlen, dass die Vertragsbediensteten am 15. eines jeden Kalendermonats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses darüber verfügen können. Eine vorzeitige Auszahlung kann verfügt werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.