Absatz einsVertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG – gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, APG – gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.