Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

römisch IV. Abschnitt
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Paragraph 58,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG – gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, APG – gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis dreieinhalb Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Vertragsbediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  4. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 5Das Alterssabbatical endet bei:
    1. Ziffer eins
      Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung,
    wenn diese Abwesenheit vom Dienst die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach Paragraph 91, Absatz 4, In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen.
  6. Absatz 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. Absatz 7Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
  8. Absatz 8Während eines Alterssabbaticals gemäß Absatz eins, gebührt den Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  9. Absatz 9Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  10. Absatz 10Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 61, Absatz 6, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ist während der Freistellung unzulässig.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071918